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§ 32h NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32h NLVO – Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung ohne Zulassungsbestätigung durch die Aufstiegskommission zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, und
  3. 3.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten des höheren Dienstes in dem Verwendungsbereich feststellt.

(2) Als Verwendungsbereich nicht geeignet ist der Aufgabenbereich der Leitung einer Organisationseinheit einer Behörde mit Ausnahme der Leitung des Inneren Dienstes, einer Kasse oder einer kleinen stark spezialisierten Organisationseinheit. Satz 1 gilt für den Aufgabenbereich der allgemeinen Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit entsprechend.

(3) § 32b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).