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§ 32b NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32b NLVO – Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben und
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in einem Verwendungsbereich festgestellt hat.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Übertragung eines Dienstpostens des Verwendungsbereichs für mindestens sechs Monate eingeführt. In der Entscheidung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 ist auch der Verwendungsbereich zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).