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§ 3 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 NLVO – Einstellung, Auslese (1)

(1) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 NBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(2) Über die Einstellung entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.

(3) Über die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes (§ 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 26) entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(4) Über die Anerkennung von Prüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) abgelegt worden und Voraussetzung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis sind, entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die betreffende Prüfung zuständigen Ministerium. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anerkennung von Prüfungen durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).