§ 24 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 3. Titel – Mittlerer Dienst
§ 24 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst
- 1.für die Laufbahnen des technischen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre und
- 2.für Anwärterinnen und Anwärter, die zu den Einstellungsterminen in der Zeit vom 1. September 2005 und dem 1. September 2010 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes eingestellt werden, zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung angerechnet werden Zeiten
- 1.einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes
- 2.einer für die betreffende Laufbahn förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b), wenn der Bewerber eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
- 3.des erfolgreichen Besuchs einer zweijährigen Fachschule, für die Zulassungsvoraussetzung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist,
- 4.zur Vorbereitung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung (§ 46 der Handwerksordnung) oder einer der Meisterprüfung entsprechenden Prüfung, für die Zulassungsvoraussetzung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist.
Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten, in Laufbahnen des technischen Dienstes von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungszeiten von in der Regel sechs Monaten und berufspraktische Ausbildungszeiten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).