§ 22 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 2. Titel – Einfacher Dienst
§ 22 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. Wird eine Prüfung nicht vorgeschrieben, tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).