Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 2. Titel – Einfacher Dienst

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. Wird eine Prüfung nicht vorgeschrieben, tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).