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§ 2 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NLVO – Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen (1)

(1) Eingangsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 3.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Eingangsamt - und R 2 -ohne Amtzulage- aufgeführt sind. Beim Laufbahnwechsel in eine gleichwertige Laufbahn sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung brauchen in den Fällen

  1. 1.
    mit Aufstiegsprüfung die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,
  2. 2.
    ohne Aufstiegsprüfung Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als in den Besoldungsgruppen A 4, A 8 und A 12

nicht durchlaufen zu werden. Bei einem Aufstieg nach § 32d muss der Beamte ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht haben. Im Falle des Aufstiegs braucht der Beamte, sofern ihm bereits ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen worden ist, letzteres nicht zu durchlaufen. Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend bei Übernahme in eine Sonderlaufbahn (§ 16 Abs. 6).

(3) Die Fachministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den obersten Dienstbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte der betreffenden Laufbahnen vorhanden sind, zur Ordnung der Laufbahnen Regelungen treffen. Diese können mit Zustimmung des Finanzministeriums von Absatz 2 abweichende Bestimmungen enthalten. Die Einrichtung neuer Laufbahnen bedarf der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

(4) Das Durchlaufen von Ämtern bei einem Laufbahnwechsel aus Ämtern der Besoldungsgruppe R in Ämter der Besoldungsordnungen A und B oder umgekehrt ist nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu regeln.

(5) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für andere Laufbahnen nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).