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§ 18 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 NLVO – Dauer der Probezeit, Altersgrenze (1)

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1

    des einfachen Dienstes ein Jahr,

    1. 2.

      des mittleren Dienstes zwei Jahre,

    2. 3.

      des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate

    3. 4.

      des höheren Dienstes drei Jahre.

Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung oder die die Befähigung vermittelnde zweite Prüfung für Laufbahnen des höheren Dienstes oder die Abschlussprüfung eines Ausbildungsganges nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) oder eine Hochschulprüfung, die nach § 28 einer Laufbahnprüfung gleichwertig ist, mindestens mit der Note ,,gut" bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung können auf die Probezeit angerechnet werden.

(3) Auf die Probezeit für die Laufbahn des Staatsanwaltes können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.

(4) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen

  1. 1.
    nicht ausreichender Leistung,
  2. 2.
    nicht einwandfreier Führung,
  3. 3.
    Krankheit,
  4. 4.
    Wechsel des Dienstherrn,
  5. 5.
    längerer Beurlaubung oder
  6. 6.
    Teilzeitbeschäftigung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Sie kann auch auf Antrag des Beamten verlängert werden.

(5) Die Mindestprobezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen Dienstes drei Monate,
  2. 2.
    des mittleren Dienstes sechs Monate,
  3. 3.
    des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

Von der Probezeit in Laufbahnen des höheren Dienstes sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(6) Die Dienstzeit als Professor (§ 24 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes oder als Juniorprofessor (§ 30 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) kann über die in Absatz 5 Satz 1 getroffene Regelung hinaus auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; die Mindestprobezeit dauert drei Monate.

(7) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Fachministerium kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen abweichend von Satz 1 Mindestaltersgrenzen festsetzen oder die Höchstaltersgrenze herabsetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).