§ 13 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeines
§ 13 NLVO – Schwerbehinderte (1)
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).