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§ 10 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 NLVO – Anstellung (1)

(1) Die Beamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit (§ 7) angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.
    eine Ausnahme von § 13 Satz 1 NBG zugelassen worden ist oder
  2. 2.
    sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert hat oder sich die Anstellung wegen entsprechender Kinderbetreuungszeiten verzögern würde.

Die Probezeit ist jedoch abzuleisten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, wobei

  1. 1.
    der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Abschluss der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben haben muss,
  2. 2.
    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist,
  3. 3.
    je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens zwei Jahre angerechnet werden können. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich.

(3) Zur Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 13 Satz 2 NBG die Zulassung einer Ausnahme beantragt werden, wenn der Bewerber oder Beamte für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Bei der Antragstellung soll insbesondere berücksichtigt werden, ob durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist; für den Eignungsnachweis dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, nicht berücksichtigt werden.

(4) Wird ein Beamter, der die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, in diese Laufbahn versetzt oder übernommen, und gelten die bisherige und die andere Laufbahn nicht als einander gleichwertig, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 abgesehen werden.

(5) Absatz 3 gilt nicht für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).