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§ 71 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 NKWO – Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Kommune teilt den Tag der Wiederholungswahl der Wahlleitung mit. 2Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) 1Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 42 NKWG erforderlich ist. 2Dabei sind die Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 zu beachten.

(4) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche oder Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, so soll sie in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl durchgeführt werden, soweit sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(5) 1Haben Unregelmäßigkeiten beim Aufstellen oder Führen des Wählerverzeichnisses zu der Wiederholungswahl geführt, so ist in dem betroffenen Wahlbezirk das Verfahren der Eintragung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 2Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen.

(6) 1Wahlscheine dürfen nur für den Wahlbereich oder den Wahlbezirk, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn ihr Wahlschein für den Wahlbereich gilt, in dem die Wiederholungswahl durchgeführt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war. 3Satz 2 gilt für Personen, die inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind, entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurückerhalten, und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. 4Den Wahlbezirk nach Satz 2 macht die Wahlleitung öffentlich bekannt.

(7) Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist.

(8) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann unter Beachtung der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.