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§ 70 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 NKWO – Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt die Wahlleitung die Wahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so unterrichtet die Wahlleitung auch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) 1Der Tag der Nachwahl ist unverzüglich nach Absage der Wahl zu bestimmen. 2Die bestimmende Stelle teilt ihn der Wahlleitung mit. 3Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, wenn er nicht von ihr oder ihm bestimmt worden ist, und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 4Die Wahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(3) Die Wahlleitung macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.
    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
  2. 2.
    nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
  3. 3.
    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahlräumen und
  4. 4.
    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(5) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine sind auch für die Nachwahl gültig.

(6) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.