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§ 61 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 NKWO – Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 und 2 zu behandeln; abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen.

(2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Die ungültigen Wahlbriefe sind in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 2 zu behandeln und in einem versiegelten Paket der Wahlniederschrift beizufügen.

(3) 1Nachdem alle Stimmzettelumschläge gemäß Absatz 1 in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit, ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt es gemäß § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ohne die Zahl der Wahlberechtigten fest.

(4) 1§ 60 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, auch auf die nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. 2Die Zahlen der nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 und 6 als ungültig geltenden Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(5) 1Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der ungeöffnete Stimmzettelumschlag abweichend von Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands verwahrt. 2Vor der Stimmenzählung nach § 56 werden den nach Satz 1 verwahrten Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in eine leere Wahlurne gelegt. 3Zusätzlich werden etwa 50 andere Stimmzettel derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen worden sind, in die Wahlurne gelegt und die Stimmzettel vermengt.

(6) 1Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. 2Vor und bei dem Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.