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§ 59 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 NKWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Die Gemeindewahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. 3Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleitung ungeöffnet verpackt. 4Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und für Unbefugte unzugänglich verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.

(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk zu bestimmen

  1. 1.

    für jeden Wahlbereich und

  2. 2.

    für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestimmen ist, es sei denn, dass nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für deren oder dessen Bestimmung in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.

(3) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, kann im Einvernehmen mit der Gemeindewahlleitung eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind. 2Für die Wahl der Abgeordneten kann eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 nur für die Wahlbereiche angeordnet werden, für die mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind.

(4) Die Gemeindewahlleitung übergibt den Wahlvorständen der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirke oder den Briefwahlvorständen die Wahlbriefe und das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine mit den Nachträgen oder der Mitteilung, dass kein Wahlschein ungültig ist.

(5) 1Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vor dem 21. Tag nach der Wahl feststellt, dass infolge einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Briefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2Ist eine Feststellung nach Satz 1 getroffen, so hat die Gemeindewahlleitung die Wahlbriefe unverzüglich auszusondern und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zu übergeben. 3Für die nachträgliche Feststellung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 4Eine nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe eines Wahlbereichs vorliegen. 5Im Fall einer Direktwahl trifft die Feststellung nach Satz 1 die Wahlleitung.