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§ 58 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 NKWO – Zählliste für die Wahl der Abgeordneten

(1) 1Für die Wahl der Abgeordneten ist eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ungültigen Stimmzettel von einem von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands zu führen. 2Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 23 geführt werden.

(2) 1Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und die aufgerufenen ungültigen Stimmzettel sowie die festgestellte Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten, nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 ungültigen Stimmzettel in der Zählliste. 2Die Zahlen der ungültigen Stimmzettel werden zusammengezählt.

(3) Die Zählliste wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.

(4) Die Wahlleitung kann anordnen, dass eine Gegenzählliste geführt wird.