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§ 57 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 NKWO – Ungültige Stimmabgabe

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er

  1. 1.
    nicht amtlich bereitgestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. 2.
    für die Wahl der Abgeordneten mehr als drei Kennzeichnungen enthält und ein Fall des § 30a Abs. 1 Satz 3 NKWG nicht vorliegt,
  3. 3.
    für die Direktwahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
  4. 4.
    den Willen der wählenden Person nicht eindeutig erkennen lässt und bei der Wahl der Abgeordneten nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
  5. 5.
    einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält oder
  6. 6.
    keine Kennzeichnung enthält.

(2) 1Auf einem gültigen Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. 2Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(3) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn

  1. 1.
    er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    er keinen gültigen Wahlschein enthält,
  3. 3.
    auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt fehlt,
  4. 4.
    weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    er mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht in gleicher Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    der Stimmzettel nicht in den zur Verfügung gestellten Stimmzettelumschlag gelegt ist oder
  7. 7.
    der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder neben dem Stimmzettel einen fühlbaren Gegenstand enthält.

2Bei verbundenen Wahlen gilt Satz 1 Nr. 5 nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten. 3Die Einsenderinnen und Einsender ungültiger Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gelten diese Stimmzettel

  1. 1.

    bei Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks als ein ungültiger Stimmzettel und

  2. 2.

    bei gesonderter Feststellung des Briefwahlergebnisses

    1. a)

      als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, und

    2. b)

      als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie ungleich gekennzeichnet sind.

(5) 1Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt er als ungültiger Stimmzettel. 2Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die die wählende Person wahlberechtigt ist.

(6) Ist eine wählende Person bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der Stimmzettelumschlag für die Wahlen, für die ein Stimmzettel fehlt, als ungültiger Stimmzettel.