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§ 55 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 NKWO – Zahl der Wählerinnen und Wähler

1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die nicht benutzten Stimmzettel vom Wahlvorstand gesondert verwahrt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und, im Fall einer Direktwahl, auch die erhaltenen Wahlscheine gezählt. 4Ergibt sich eine zu erklärende Abweichung, so ist nicht erneut zu zählen; die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu erläutern. 5Ergibt sich nach erneuter Zählung eine Abweichung, so ist auch dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. 6In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.