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§ 53 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Zweiter Abschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 NKWO – Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  1. 1.
    kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
  2. 2.
    legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  3. 3.
    unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,
  4. 4.
    legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
  5. 5.
    verschließt den Wahlbriefumschlag und
  6. 6.
    übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung ab.

(2) Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleitung darf er nicht mehr an die wählende Person zurückgegeben werden.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften hat die jeweilige Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(4) 1Für die Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (§ 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG) gilt § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel gekennzeichnet, so hat sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen.

(5) 1Holt eine wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, persönlich ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen gesonderten Raum verfügbar zu halten, in dem der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, nimmt den Wahlbrief entgegen, hält ihn unter Verschluss und übergibt ihn spätestens am Vormittag des Wahltages der Gemeindewahlleitung.