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§ 46 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 NKWO – Ergänzung des Wählerverzeichnisses

1Vor Beginn der Wahlzeit ergänzt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis gemäß dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 3 Satz 1), indem bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" und im Fall einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, außerdem der Vermerk "B" hinzugefügt wird. 2Sie oder er ergänzt dementsprechend die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Ergänzung. 3Bei einer ergänzenden Mitteilung über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 3 Satz 4 und über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.