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§ 43 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 NKWO – Wahlkabinen

(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.