§ 43 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 43 NKWO – Wahlkabinen
(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.