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§ 31 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 NKWO – Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss

(1) 1Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann bei der Wahlleitung des Wahlgebiets die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, dass nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, für ihren Wahlvorschlag Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG nicht erforderlich sind. 2Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich. 3Sein Beschluss ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber für die Feststellung, ob nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG erforderlich sind.