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§ 29 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 NKWO – Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) 1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, erhoben werden. 2Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) 1Über die Beschwerde nach Absatz 1 beschließt der Gemeindewahlausschuss; in Eilfällen kann die Gemeindewahlleitung entscheiden. 2Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, mitzuteilen. 3Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.