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§ 22 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Erster Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 NKWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden.