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§ 2 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NKWO – Verbundene Wahlen

Wahlen nach § 1, die gleichzeitig stattfinden, sind verbundene Wahlen.