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§ 17 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Erster Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 NKWO – Eintragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk

1In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks werden die im Sonderwahlbezirk melderechtlich angemeldeten Wahlberechtigten und außerdem auf deren Antrag die Wahlberechtigten aus anderen Wahlbezirken der Gemeinde eingetragen, die Patientinnen oder Patienten, Bewohnerinnen oder Bewohner oder Beschäftigte der Einrichtung im Sonderwahlbezirk sind; für die Wahl der Abgeordneten sind bei der Eintragung auf Antrag die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. 2Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen.