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§ 51 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 51 NKWG – Wahlstatistik

(1) 1Die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen sind statistisch zu bearbeiten. 2Das Nähere hierzu bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmenabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

zu erstellen sind.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Absatz 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen. 2Hilfsmerkmale sind Gemeinde, Wahlbereich und Wahlbezirk. 3Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) 1Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 1 wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 3Für diese Statistik sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 4Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 2 ist unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchzuführen. 5Für diese Statistik sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 6Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. 7Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften.

(5) 1Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Ihre Durchführung darf nur in Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. 3Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind.

(6) 1Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. 2Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.

(8) 1Die Gemeindewahlleitung kann in ihrem Wahlgebiet eigene wahlstatistische Auszählungen anordnen. 2Die Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten entsprechend.