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§ 45q NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45q NKWG – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates.

(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften

  1. 1.

    für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks,

  2. 2.

    für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsrates nach dem auf die Ortschaft entfallenden Teil der für die Gemeindewahl maßgebenden Einwohnerzahl

bestimmt.

(3) 1Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte (§ 24) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. 2Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.