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§ 35 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.

    Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Zahl der für alle Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),

  4. 4.

    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),

  5. 5.

    Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag abgegebenen Stimmen.