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§ 24 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Dritter Abschnitt – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NKWG – Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. 3Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. 4Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 5Die Versammlung der Delegierten nach Satz 2 kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. 6Die Sätze 4 und 5 gelten für Samtgemeindewahlen entsprechend. 7Die Abstimmung nach Satz 1 darf frühestens drei Jahre und acht Monate, die Wahl für die Delegiertenversammlung frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden. 8In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl der Abgeordneten des Samtgemeinderates frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden.

(2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 entsprechend.

(3) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt sind.