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§ 5 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 5 NKPG – Bekanntgabe und Auslegung

(1) Die Prüfungsmitteilung ist unverzüglich der Vertretung der Kommune, bei Zweckverbänden und beim Regionalverband "Großraum Braunschweig" der Verbandsversammlung, bei kommunalen Stiftungen dem Hauptorgan, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung sowie bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 dem entsprechenden Hauptorgan bekannt zu geben.

(2) Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 hat die geprüfte Stelle die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Sie hat die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2.