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§ 3 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 3 NKPG – Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Stellen zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden. Die Prüfungsbehörde zeigt der Behörde, die über die zu prüfende Stelle die Aufsicht führt, die Einleitung der Prüfung an. Bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 erhalten die an der Einrichtung oder dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten diese Mitteilung.

(2) Die zu prüfende Stelle hat die Prüfungsbehörde bei der Prüfung zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren, diese Unterlagen auf Verlangen zu übersenden sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.

(4) Lässt die zu prüfende Stelle Arbeitsvorgänge, die der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Prüfungsbehörde bei diesen Erhebungen durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend.