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§ 2 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 2 NKPG – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Stelle ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. Die Prüfung dient auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Stelle durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen.