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§ 8 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 8 NKomVG – Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.

(2) 1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 2Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. 3Der Hauptausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig. 4Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden. 5Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, regelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen dem Absatz 2 entsprechen.

(4) 1Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter, der als jährliche Pauschale gewährt wird. 2Im Jahr 2018 beträgt die Höhe der jährlichen Pauschale insgesamt 1 791 294 Euro. 3Ändern sich die standardisierten Personalkostensätze oder die Anzahl der Kommunen nach Satz 1, so erhöht oder vermindert sich die Pauschale im jeweils folgenden Jahr um den entsprechenden Betrag. 4Der Betrag nach Satz 2 oder 3 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. 5Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte.