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§ 167 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen → Erster Abschnitt – Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 167 NKomVG – Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    der Region Hannover weitere Aufgaben zu übertragen, die im übrigen Landesgebiet staatliche Behörden wahrnehmen,

  2. 2.

    der Region Hannover Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vorzubehalten gegenüber

    1. a)

      der Landeshauptstadt Hannover oder

    2. b)

      den ihr angehörigen selbständigen Gemeinden, auch abweichend von im übrigen Landesgebiet geltenden Bestimmungen,

  3. 3.

    der Landeshauptstadt Hannover und den übrigen regionsangehörigen Gemeinden weitere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise zu übertragen.

2Ein Fachministerium kann von der Verordnungsermächtigung nach Satz 1 anstelle der Landesregierung Gebrauch machen, soweit es die Zuständigkeiten für Aufgaben außerhalb der Region Hannover bestimmen kann und es diese Zuständigkeiten landesweit regelt. 3Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und -vorbehalte nach Satz 1 gilt § 166 entsprechend.

(2) Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten bei der die Aufgabe wahrnehmenden Stelle, gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten regionsangehöriger Gemeinden § 164 Abs. 7, im Übrigen § 166 Abs. 2 entsprechend.