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§ 149 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Dritter Abschnitt – Unternehmen und Einrichtungen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 149 NKomVG – Wirtschaftsgrundsätze

(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Kommunen erwirtschaften, soweit dies mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist.

(2) 1Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind. 2Zu den Aufwendungen gehören auch

  1. 1.

    angemessene Abschreibungen,

  2. 2.

    die Steuern,

  3. 3.

    die Konzessionsabgabe,

  4. 4.

    die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden,

  5. 5.

    die marktübliche Verzinsung der von der Kommune zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie

  6. 6.

    die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Kommune für das Unternehmen.