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§ 128 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 128 NKomVG – Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

(1) 1Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. 1.

    einer Ergebnisrechnung,

  2. 2.

    einer Finanzrechnung,

  3. 3.

    einer Bilanz und

  4. 4.

    einem Anhang.

(3) Dem Anhang sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Rechenschaftsbericht,

  2. 2.

    eine Anlagenübersicht,

  3. 3.

    eine Schuldenübersicht,

  4. 4.

    eine Rückstellungsübersicht,

  5. 5.

    eine Forderungsübersicht und

  6. 6.

    eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.

(4) 1Mit dem Jahresabschluss der Kommune sind folgende Jahresabschlüsse zusammenzufassen (Konsolidierung):

  1. 1.

    der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt,

  2. 2.

    der Eigenbetriebe,

  3. 3.

    der Eigengesellschaften,

  4. 4.

    der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Kommune beteiligt ist,

  5. 5.

    der kommunalen Anstalten,

  6. 6.

    der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Kommune beteiligt ist,

  7. 7.

    der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,

  8. 8.

    der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist,

  9. 9.

    der Wasser- und Bodenverbände, bei denen die Kommune Mitglied ist, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, und

  10. 10.

    der rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

2Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. 3Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. 4Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) 1Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Kommune erfolgen. 2Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. 3Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Kommune sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. 4Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode). 5Bei der Kapitalkonsolidierung entsprechend § 301 Abs. 1 HGB kann einheitlich für alle Aufgabenträger auf eine Bewertung des Eigenkapitals nach dem in § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet werden. 6Bei den assoziierten Aufgabenträgern kann bei der Anwendung der Eigenkapitalmethode auf eine Ermittlung der Wertansätze entsprechend § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB verzichtet werden.

(6) 1Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus einer konsolidierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. 2Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 3Dem Konsolidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen beizufügen. 4Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 151, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.