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§ 113 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 113 NKomVG – Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

  1. 1.

    anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

  2. 2.

    entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

  3. 3.

    notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.

(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.