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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil: 
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
  
Zweiter Teil: 
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen19 bis 22
  
Dritter Teil: 
Gebiete23 bis 27
  
Vierter Teil: 
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger28 bis 44
  
Fünfter Teil: 
Innere Kommunalverfassung45 bis 96
  
Erster Abschnitt: 
Vertretung45 bis 70
  
Zweiter Abschnitt: 
Ausschüsse der Vertretung71 bis 73
  
Dritter Abschnitt: 
Hauptausschuss74 bis 79
  
Vierter Abschnitt: 
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter80 bis 89
  
Fünfter Abschnitt: 
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
  
Sechster Teil: 
Samtgemeinden97 bis 106
  
Erster Abschnitt: 
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden97 bis 102
  
Zweiter Abschnitt: 
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde103 bis 106
  
Siebenter Teil: 
Beschäftigte107 bis 109
  
Achter Teil: 
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
  
Erster Abschnitt: 
Haushaltswirtschaft110 bis 129
  
Zweiter Abschnitt: 
Sondervermögen und Treuhandvermögen130 bis 135
  
Dritter Abschnitt: 
Unternehmen und Einrichtungen136 bis 152
  
Vierter Abschnitt: 
Prüfungswesen153 bis 158
  
Neunter Teil: 
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen159 bis 169
  
Erster Abschnitt: 
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden159 bis 167
  
Zweiter Abschnitt: 
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
  
Zehnter Teil: 
Aufsicht170 bis 176
  
Elfter Teil: 
Übergangs- und Schlussvorschriften177 bis 182
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.