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§ 9 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NKatSG – Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal und bereitet die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vor. 2Die oberste Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal der nach § 12 Abs. 2 aufgestellten zentralen Landeseinheiten und mobilen Führungsstäbe. 3Die Aus- und Fortbildung des Führungspersonals nach den Sätzen 1 und 2 ist an der Schulungseinrichtung des Landes nach Absatz 2 durchzuführen. 4In Einzelfällen können Dritte mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragt werden.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an. 2Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Land.