§ 4 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Aufgabe und Zuständigkeiten
§ 4 NKatSG – Mitwirkung anderer Behörden und Stellen
1Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. 2Ihre Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3Im Katastrophenfall sollen sie nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.