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§ 35 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Zivile Verteidigung

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NKatSG – Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes

(1) 1Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden. 2 § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 3 gilt entsprechend.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSKG wird für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 ZSKG dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen.