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§ 97 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 97 NJG – Anerkennung von Gütestellen

Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 erfüllen.