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§ 93 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Arbeitsgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 93 NJG – Landesarbeitsgericht

(1) 1Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Hannover. 2Es führt die Bezeichnung "Landesarbeitsgericht Niedersachsen".

(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.