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§ 84 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Sozialgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 84 NJG – Zuständigkeitskonzentration

1Bei dem Sozialgericht Hannover besteht mindestens eine Fachkammer für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). 2Ihr Bezirk erstreckt sich auf die Bezirke aller niedersächsischen Sozialgerichte.