Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 79 NJG – Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden

(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO).

(2) Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).