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§ 76 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 76 NJG – Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO.