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§ 74 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 74 NJG – Oberverwaltungsgericht

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Lüneburg. 2Es führt die Bezeichnung "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht".

(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.