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§ 69 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Drittes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 69 NJG – Inhalt der Terminsbestimmung

In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch

  1. 1.

    die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,

  2. 2.

    die Bebauung und

  3. 3.

    bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart

des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.