§ 69 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Drittes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 69 NJG – Inhalt der Terminsbestimmung
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
- 1.
die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,
- 2.
die Bebauung und
- 3.
bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.