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§ 67 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Drittes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 67 NJG – Bestehen bleibende Rechte

(1) Rechte an dem Grundstück, die nach Landesrecht zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben nach einer Zwangsversteigerung auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. 2 § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.