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§ 65 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 65 NJG – Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten

(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für die die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die §§ 59 bis 64 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums oder eines unbeweglichen Bergwerksanteils ist eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. 2Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung einer selbständigen Salzabbaugerechtigkeit ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunden beizufügen, durch die die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstück abgetrennt worden ist.

(3) 1Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so sollen in der Terminsbestimmung außer der Angabe des Grundbuchblatts das Bergwerk sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnet werden. 2Bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils sollen in der Terminsbestimmung zusätzlich die Zahl der Kuxe, in die das Bergwerk geteilt ist, angegeben werden. 3In der Terminsbestimmung sollen ferner die Feldgröße, der Landkreis und die Gemeinde, in denen das Feld liegt, angeben werden. 4Satz 3 findet auf Salzabbaugerechtigkeiten entsprechende Anwendung.