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§ 6 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweites Kapitel – Aufbewahrung von Schriftgut

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NJG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel ist für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden, des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und der Justizverwaltung einschließlich des Justizministeriums anzuwenden.

(2) Schriftgut im Sinne dieses Kapitels ist das in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) bezeichnete Schriftgut.